Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeine Regeln und Geltungsbereich

1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Topserv Service GmbH und/oder Topserv Vertriebs GmbH – nachfolgend „Verkäuferin“ –, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, falls keine abweichenden Sondervereinbarungen vereinbart worden sind, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgebend. Einer möglichen Gegenbestätigung des Kunden – nachfolgend „Käufer“ – unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Es gilt ein Zustimmungserfordernis auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt. Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom Käufer oder von der Verkäuferin ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten die Verkäuferin nicht.

2. Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, weil sie im Widerspruch zu vorrangigen Individualabreden stehen, für welche ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Zustimmung Voraussetzung ist

3. Die jeweils aktuellen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Verkäuferin gelten ohne jeweilig gesonderten Hinweis und sind in der jeweils aktuellen Fassung unter www.topserv.de/AGB abrufbar.

4. Jegliche Art sonstiger rechtserheblicher Erklärungen gegenüber der Verkäuferin bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, auch die Textform ist gesetzlich zulässig.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag ab dessen Eingang bei der Verkäuferin gebunden. Aufträge des Kunden werden durch schriftliche oder fernschriftliche Annahmebestätigung der Verkäuferin bzw. spätestens mit Eingang der bestellten Ware beim Käufer rechtswirksam und führen zum Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufer.

2. Die elektronische Form steht der Schriftform gleich.

3. Sofern für den Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kommt durch seine Bestellung und deren Annahme seitens der Verkäuferin zunächst ein schwebend wirksames Vertragsverhältnis zustande. In diesem Fall kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei ihm, ohne Angabe von Gründen, seinen Widerruf gegenüber der Verkäuferin erklären. Die Widerrufserklärung seitens des Käufers unterliegt keinem Formerfordernis. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Ebenso hat eine Rücksendung innerhalb von 14 Tagen ab Erklärung des Widerrufs zu erfolgen. Gleichzeitig macht die Verkäuferin von ihrem Zurückbehaltungsrecht gem. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB Gebrauch. Dies gilt nicht bei Falschlieferungen bzw. mangelhafter Ware. Hier wird auf § 6 verwiesen.

§ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise gegenüber Kaufleuten 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Verkäuferin ist berechtigt unter Berücksichtigung einer schriftlichen Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgrund von eingetretenen Kostensteigerungen für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingte Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, inkl. Lieferung frei Haus bis Bordsteinkante in handelsüblicher Verpackung innerhalb der Liefertouren der Verkäuferin entsprechend DAP (Incoterms 2020). Kleinmengen mit Auftragswerten unter EUR 125,00 können mit einem Paketdienst unfrei versandt werden. Werden sie frei Haus geliefert, behält sich die Verkäuferin vor, einen Transportkostenzuschlag in Höhe von EUR 7,50 zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer je Lieferung zu erheben. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Zuschläge für Güter, welche der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) unterliegen, von der Verkäuferin gesondert in Rechnung gestellt.

4. Die Verkäuferin stellt dem Kunden je Bestellung und je Belieferung einer Anfahrtsstelle für anfallende Mautgebühren einen Betrag in Höhe von EUR 3,85 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Die Verkäuferin behält sich die Bündelung mehrerer Bestellungen zu einer Bestellung sowie die Splittung einer Bestellung in mehrere Bestellungen vor. In diesen Fällen wird die Gebühr nur einmalig in Rechnung gestellt. Die Verkäuferin behält sich die einseitige Anpassung der Mautgebühr vor. Hierüber wird der Kunde vorab in Kenntnis gesetzt.

5. Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung, dem Käufer das Recht zum Abzug vom Bezahlungsskonto zugebilligt worden, so ist die Verkäuferin – unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen der Verkäuferin im Schuldnerverzug befindet.

6. Die individualvertraglich vereinbarte Inbetriebsetzung und Montage von gelieferten Waren geht zu Lasten und auf Kosten des Käufers. Stellt die Verkäuferin die hierzu erforderlichen Monteure, gelten für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze. Bei der Durchführung der Montage hat der Käufer dem Montagepersonal der Verkäuferin auf seine Kosten die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

7. Erklärt sich die Verkäuferin bereit, außerhalb der Gewährleistung eine original verpackte, unbenutzte, mangelfreie Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, ein gesetzlich gewährtes Widerrufsrecht ausgeschlossen, hat der Besteller/Käufer hierfür Kosten in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtpreises zu tragen.

8. Im Falle von Fehlbestellungen des Kunden, beispielsweise in Bezug auf Liefermenge oder Lieferanschrift, ist die Verkäuferin berechtigt, die für die Fehlbestellung entstandenen Frachtkosten dem Besteller/Käufer in Rechnung zu stellen.

9. Alle Preise verstehen sich – bezogen auf die Direktabwicklung des Handelsgeschäftes – ohne Nutzung von eCommerce-Lösungen bzw. anderen Bestellvermittlern und sind ausschließlich in Euro ausgewiesen.

10. Überweisungen aus dem Ausland sind gebührenfrei zu leisten. Daneben können durch die Verkäuferin etwaig entstehende Bankbearbeitungsgebühren gegenüber dem Käufer erhoben werden.

11. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte bzw. jegliche Art von Preiskürzungen nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln an gelieferten Waren, bleiben die Rechte des Käufers, insb. gem. § 6 dieser AGB, unberührt.

12. Preisänderungen bleiben wegen veränderter Einkaufs-, Lohn-, Material- oder Vertriebskosten oder auf Grund höherer Gewalt beruhender Umstände (insbesondere z.B. Pandemien oder Energiekrisen) für Lieferungen und Leistungen, vorbehalten.

§ 4 Liefer-­ und Leistungszeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Einigung über die andersartige Ausführung an, von neuem zu laufen oder kann von der Verkäuferin anderweitig festgelegt werden. Bei Bestellung auf Abruf hat dieser spätestens binnen 3 Monaten vom Tage der Bestellung an zu erfolgen. Wird die Frist überschritten, gerät der Käufer in Annahmeverzug und die Verkäuferin ist berechtigt, Lagerkosten in Höhe von EUR 7,50 je Monat und Palettenlagerplatz zu berechnen.

2. Die Verkäuferin ist berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst danach hat der Käufer das Recht, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden.

3. Weiterhin räumt sich die Verkäuferin das Recht ein, sofern auf Verlangen des Käufers bzw. der Kleinmengenregelung nach § 3 Abs. 3 dieser AGB, die Ware auf Kosten des Käufers an einen bestimmten bzw. geänderten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) werden soll, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten der Verkäuferin unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Verkäuferin den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Verkäuferin seitens ihrer Vorlieferanten ist die Verkäuferin von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihre Ansprüche gegen Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Die Verkäuferin ist ebenso berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer Schadenersatzansprüche nur unter den in § 9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzung fordern. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt hat.

6. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine nach § 9 dieser Bedingungen zu vertreten hat und die anderen gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.

7. Die Verkäuferin ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug durch Unterlassen einer Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer bzw. bei einem Versendungskauf auch im Fall der zufälligen Verschlechterung, sobald die Verkäuferin die Sendung, der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder dem zur Auslieferung beauftragten Unternehmen (bspw. Spediteur/Frachtführer) übertragen hat, über. Im Falle des Eintretens der Unmöglichkeit des Leistungsanspruches, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung oder freier Montage geht die Gefahr mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

2. Die Reglungen in Nr. 1 gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Verkäuferin leistet für die Mangelfreiheit ihres Produktes Gewähr gegenüber Unternehmen für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, im Übrigen für den Zeitraum von zwei Jahren. Sofern auf der Ware ein Verfalldatum rechtswirksam angegeben ist, gilt dieses Datum für die Gewährleistungsfrist.

2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.

3. Die Gewährleistung für gebrauchte Kaufgegenstände ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

4. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, kann der Käufer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Lässt der Kunde diese Fristen fruchtlos verstreichen, ist eine Haftung seitens der Verkäuferin ausgeschlossen.

5. Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind unsere Produktbeschreibungen, welche dem Kunden vor dem Kauf zur Verfügung standen. Die dortig beschriebene Produktbeschaffenheit gilt als vereinbart, wobei Aussagen von Dritten ausgeschlossen sind. Bei Sonderanfertigungen für den Kunden gilt eine Abweichung der Produktbeschaffenheit bis 10% als vertragsgerecht. Soweit sich keine vereinbarte Beschaffenheit ableiten lässt, ist nach gesetzlichen Maßstäben zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.

6. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist die Haftung der Verkäuferin zunächst auf die Abtretung der Ansprüche, die er gegen den Hersteller hat, begrenzt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer alle für die Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs notwendigen Informationen über das betreffende Vertragsverhältnis zum jeweiligen Hersteller zu geben.

7. Lehnt der Hersteller die Gewährleistung ab oder reagiert er gar nicht, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl verlangen, dass entweder

a. das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an die Verkäuferin geschickt wird oder

b. der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker der Verkäuferin zum Käufergeschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während zusätzlich entstandene Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind. Weiterhin sind wir berechtigt, unsere Leistung zur Nacherfüllung, davon abhängig zu machen, ob der Käufer den Kaufpreis geleistet hat, wobei lediglich ein angemessener Teil des Kaufpreises durch ihn zurückbehalten werden darf. Gleichzeitig hat uns der Käufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken auf seine Kosten zu übergeben.

c. In beiden Fällen verpflichtet sich der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Zeit einzuräumen und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, welche für Prüfungszwecke bzw. die geschuldete Nacherfüllung notwendig sind.

8. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Ist eine Nachbesserung durch die Art des Kaufgegenstandes ausgeschlossen, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Schlägt diese fehl, kann er wahlweise Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann die Verkäuferin mögliche hieraus entstandene Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

10. Die unter § 6 Ziff. 4 bis 7 festgelegten Rechte der Verkäuferin gelten nicht für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs.

11. Eine Haftung der Verkäuferin für zeit- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen.

12. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

13. § 9 gilt ggf. auch in Gewährleistungsfällen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Verkäuferin.

3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die Verkäuferin Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Verkäuferin das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für die Verkäuferin.

4. Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf ihr Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Verkäuferin ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin durch Vermischung oder Vermengung oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Verkäuferin an den veräußerten Waren entspricht, an die Verkäuferin ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehen, zusammen mit anderen nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Verkäuferin auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder der Verkäuferin die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Verkäuferin die Abtretungen nicht offenlegen.

6. Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht die §§ 491 – 505 BGB (ehemals Verbraucherkreditgesetz) Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Verkäuferin 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Hierin liegt keine Fälligkeitsvereinbarung. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt fällig. Die Verkäuferin bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers Teilzahlungen verrechnet werden. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen angenommen. Diskontierungen und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung.

3. Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von mindestens 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften von mindestens 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig.

4. Gleichwohl ist die Verkäuferin berechtigt, bei Verzug des Käufers eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 gem. § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

5. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so ist die Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall kann die Verkäuferin 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis vom Käufer fordern. Ein darüber hinaus geforderter Schadensersatz seitens der Verkäuferin ist nur gegenüber dem Käufer durchsetzbar soweit dieser nachweislich entstanden ist. Es steht dem Käufer frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Wenn die Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin bleibt hiervon unberührt.

7. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. Die Verkäuferin ist berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu verwerten. Wird vom Käufer eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld in einem solchen Fall nicht sofort bezahlt, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin bleibt hiervon unberührt. Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts der Verkäuferin kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädigungen, den der Käufer der Verkäuferin zu leisten hat, verbindlich auch durch eine von der Verkäuferin zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.

8. Falls ein bereits berechneter Auftrag des Käufers aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, in Teillieferung ausgeliefert werden muss, so gilt das Lieferdatum der letzten Teillieferung bzw. das Datum der Gutschrift für die berechnete, aber nicht gelieferte Ware als Rechnungsdatum.

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1. Das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzuges der Verkäuferin, der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder im Falle deliktischer Handlungen der Verkäuferin Schadenersatz zu verlangen, ist für den Fall der fahrlässigen und leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

2. In den Fällen:

a. der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und

b. der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) ist die Haftung auf den vertragstypischen der Höhe nach vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung für Schäden, die durch Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verursacht werden, ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand, Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vor.

4. Die vorstehend ausgeführten Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen gelten nur für Schäden, die nicht (i) Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) gesetzliche Regressansprüche, die im Zusammenhang mit Mängelansprüchen stehen, und (iii) gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) betreffen sowie nicht für Mängel, (iv) die arglistig verschwiegen und/oder (v) für die eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurden.

§ 10 Reparaturen

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß für alle Reparaturen in der Werkstatt der Verkäuferin sowie für Reparaturen, die beim Käufer ausgeführt werden.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin.

3. Für den Fall des § 9 (3) gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferanten. Ansonsten gilt als Gerichtsstand das örtlich zuständige Amtsgericht des Erfüllungsortes gem. § 11 Ziffer 2 bzw. die örtlich zuständigen Amtsgerichte der vertragsschließenden Verkäuferfirmen, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Verkäuferin kann Klagen nach seiner Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.

4. Die Verkäuferin speichert personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person werden lediglich für die Abwicklung des Auftrages verwendet und erfolgen stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Verkäuferin geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden nicht an Dritte herausgegeben. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.topserv.de/datenschutz/

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Stand 01/2024

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